Statuten

1. Grundsätzliches

1.1. Name und Sitz

Der JCA Zürich-Affoltern, Judo- und Ju-Jitsu – Club, gegründet am 16. Dezember 1953, besitzt die Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist in religiöser und politischer Hinsicht neutral.
Er hat seinen Sitz in Zürich-Affoltern.

1.2. Zweck

  • Pflege und Förderung von Judo und Ju-Jitsu (Ergänzung durch weitere Budosportarten möglich)
  • Beitrag zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen
  • Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

1.3. Anschluss an Organisationen

Der JCA kann sich anderen Organisationen anschliessen, wenn dies seinen Interessen entspricht. Die Entscheidungsgewalt liegt bei der GV.

2. Mitgliedschaft

2.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung werden Statuten, Trainingsvorschriften und Bestimmungen des JCA anerkannt.
Unmündige Personen haben die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig.

2.2. Arten der Mitgliedschaft

a) Kinder

sind Mitglieder bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Sie können wie Aktivmitglieder am Clubgeschehen teilnehmen. Weder sie noch deren gesetzliche Vertreter sind stimm- und wahlberechtigt.

b) Aktive

sind Mitglieder ab dem 16. Altersjahr. Sie sind stimm- und wahlberechtigt.

  • Jugendliche sind Aktive bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
  • Erwachsene sind Aktive ab dem 20. Altersjahr.
  • Freimitglieder sind Aktive, die dem JCA 20 Jahre als Aktivmitglied angehört haben. Sie sind vom ordentlichen Mitgliederbeitrag befreit. Ein allfälliger Austritt hat den Verlust vorhergegangener Jahre zur Folge.
  • Ehrenmitglieder sind Aktive, die dem JCA besondere Dienste erwiesen haben und durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Sie sind vom ordentlichen Mitgliederbeitrag befreit.

Alle Arten der Aktivmitgliedschaft haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten.

c) Passive

sind Mitglieder, die am Clubleben, nicht aber am Training teilnehmen wollen. Das Stimm- und Wahlrecht steht ihnen nicht zu.

2.3. Austritte und Übertritte

Austritte sowie Übertritte von Aktiv- zu Passivmitgliedschaft und umgekehrt müssen auf Ende Juni oder Ende Dezember erfolgen (beachte Ziff. 2.5.). Kinder werden mit vollendetem 16. Altersjahr ohne weiteres Aktivmitglieder.

2.4. Ausschlüsse

Aus folgenden Gründen können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die GV ausgeschlossen werden:

a) Nichterfüllung der Beitragspflicht
b) Nichtbeachtung der Statuten und allgemeinen Bestimmungen
c) Grobe Verstösse gegen die Interessen und das Ansehen des Clubs

In dringenden Fällen kann der Ausschluss vom Vorstand ausgesprochen werden. In diesem Falle steht dem Ausgeschlossenen das Rekursrecht an die GV zu. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgeschlossene können durch den Verein bei den übergeordneten Verbänden gemeldet werden.

2.5. Verkehr mit dem Club

Der Verkehr mit dem Club hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen, insbesondere bei:

a) Austritt oder Übertritt
b) Adressänderungen (unverzüglich)
c) Anträge (an die GV beachte Ziff. 3.2.)
d) Abmeldung von der GV
e) Dispensationsgesuche
f) Gesuche oder Mitteilungen über Clubbelange

Der Brief- oder Schriftform ist die elektronische Kommunikation in allen Belangen gleichgestellt 2.

2.6. Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge sind halbjährlich (Passivmitgliederbeiträge jährlich) im voraus einzuzahlen. Falls statutarische Gründe zur Dispensation von Beitragszahlungen vorliegen, ist Ziff. 2.7. zu beachten.

Die Mitgliederbeiträge sind:

für Kinder Fr. 20.– / Monat
für Jugendliche Fr. 20.– / Monat
für Erwachsene Fr. 30.– / Monat
für Passive Fr. 50.– / Jahr

Beitragsrückstände werden vom Kassier ordentlich gemahnt. Bei Nichtbeachtung der Mahnung werden die Beitragsschulden inkl. Nebenkosten eingezogen.

2.7. Dispensation

Der Vorstand kann Mitglieder, welche infolge Unfalls, Krankheit, Militärdienstes oder anderer zwingender Gründe am Trainingsbesuch verhindert sind, von der Beitragspflicht für diese Zeit dispensieren (Gesuche gem. Ziff. 2.5.). Die Dispensation wird erst bei Trainingsverhinderung ab drei Monaten geprüft. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, gleich welcher Art, erfolgt in keinem Fall, hingegen werden bereits bezahlte Beiträge auf die folgende Zahlungsperiode angerechnet. Dispensation wird für maximal ein Jahr gewährt, bei längerer Dispensation wird die Aktivmitgliedschaft in Passivmitgliedschaft umgewandelt.

2.8. Versicherung

Die Versicherung für Unfall und Sachwerte sind Sache des Mitglieds, bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. Der JCA haftet in keinem dieser Fälle.

3. Organisation

3.1. Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand (VS)
c) die Technische Kommission (TK)
d) (aufgehoben)1
e) die Delegierten

3.2. Generalversammlung

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die ordentliche GV findet anfangs Jahr an einem für den Club zentral gelegenen Ort statt. Eine ausserordentliche GV muss in dringenden Fällen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder deren Abhaltung verlangen, einberufen werden. Die ausserordentliche GV muss innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor Abhaltung der GV unter Angabe der Traktanden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Teilnahme an der GV verpflichtet und hat sich im Verhinderungsfall schriftlich abzumelden. Anträge an die GV sind spätestens fünfzehn Tage vor derselben dem Präsidenten einzureichen (beachte Ziff. 2.5.).

Die Rechte und Pflichten der GV sind:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Information über die Mutationen, Ausschluss von Mitgliedern
  • Kenntnisnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des TK-Chefs
  • Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Wahl des VS und der TK
  • Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Statutenrevision
  • Beschluss über den Anschluss zu anderen Organisationen
  • Erledigung aller Geschäfte, die nach Gesetz oder Statuten nicht in die Kompetenz anderer Organefallen
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs

Dringliche Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden. Über Statutenrevisionen und Vereinsauflösung kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Traktandenliste abgestimmt werden.
Die GV fasst ihre Beschlüsse mit einfachem, offenem (relativem) Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt der Stichentscheid dem Präsidenten zu. Für die Auflösung des JCA sind mindestens zwei Drittel der Stimmen nötig. Die Auflösung kann jedoch nicht erfolgen, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder das Weiterbestehen verlangen.

3.3. Vorstand

Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt und besteht aus:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) TK-Chef

Bei Bedarf können weitere Personen in den VS gewählt werden:

e) weitere Funktionäre
f) Beisitzer

Die ersten vier Ämter können nicht als Doppelamt besetzt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten. Der Vorstand bereitet die Geschäfte der GV vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er ernennt Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder, falls ein solches vor der GV zurücktritt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind. Er tagt auf Einberufung durch den Präsidenten mittels schriftlicher Einladung oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Tagung verlangen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem, offenem Mehr. Der GV ist er kollektiv für ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich.

a) der Präsident

vertritt den Club nach aussen und überwacht den gesamten Geschäftsgang. Er beruft die GV und die VS-Sitzungen ein und leitet sie. Er wacht über Protokollierung und Ausführung der Beschlüsse der GV und des VS. Er verfasst den Jahresbericht und visiert die Kassabelege. Für den JCA ist er rechtsgültig zeichnungsberechtigt. Der Präsident ist über alle vereinsinternen und -externen Geschäfte zu informieren.

b) der Vizepräsident

übernimmt die Funktion des Präsidenten im Verhinderungsfalle oder bei Vorliegen einer Interessenkollision. Er kann auch mit weiteren Aufgaben (im Sinne von lit. e) betraut werden.

c) der Kassier

verwaltet das Clubvermögen und erledigt die damit verbundenen Geschäfte. Für das Postcheck- oder Bankkonto ist er zeichnungsberechtigt. Auf Wunsch des Vorstandes ist durch den Kassier eine Zwischenbilanz zu erstellen. Jedes Jahresende ist die Rechnung abzuschliessen und der GV zur Genehmigung vorzulegen. Dem Club ist er für den aus persönlichen Verschulden entstandenen Schaden haftbar.

d) der TK-Chef

entscheidet über den Einsatz der Trainer und die Durchführung und Bewertung von Prüfungen, setzt die Bestimmungen der TK durch, bewilligt die vom JCA vorgeschriebenen externen Kurse und vertritt die TK im Vorstand.

Bei Übertritten aus anderen Judo- und Ju-Jitsu Clubs und Schulen kann der TK-Chef eine Eintrittsprüfung durchführen, worauf er den Grad des neuen Mitglieds verbindlich bestimmt. Dieser Entscheid gilt auch für Kursbesuche ausserhalb des Clubs.
Der TK-Chef ist dem Präsidenten für die Arbeit der TK verantwortlich.

e) weitere Funktionäre

Die GV kann im Bedarfsfall Mitglieder z.B. als Sekretär, Aktuar, Jugendvertreter oder Materialwart in den Vorstand wählen.

f) die Beisitzer

unterstützen den Vorstand in seiner Tätigkeit.

3.4. Technische Kommission

Die Technische Kommission besteht aus dem TK-Chef, den gewählten Trainern und allenfalls weiteren eingesetzten Trainern. Die TK fasst ihre Beschlüsse mit einfachem, offenem Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim TK-Chef. Sie erlässt die Trainings- und Prüfungsvorschriften.

3.5. (aufgehoben)1

3.6. Delegierte

Die offiziellen Delegierten des Clubs sind der Präsident und der TK-Chef bzw. deren Vertreter. Sie vertreten den Club in Verbänden oder anderen Vereinigungen.

4. Finanzielles

Für alle Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nur bei nachweisbarem Eigenverschulden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft verliert der Austretende bzw. Ausgeschlossene jeden Anspruch auf das Clubvermögen. Einnahmen und Ausgaben werden zuhanden der GV detailliert budgetiert.
VS und TK Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Schlusstitel

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. November 1997 beraten und rechtsgültig angenommen worden.
Alle bisherigen Statuen und Anhänge treten ab sofort ausser Kraft.

Zürich, 21. November 1997

JCA Zürich-Affoltern, Judo- und Ju-Jitsu – Club

Die Präsidentin:                                                    Der Vizepräsident:
B. Oberhauser                                                      G. Matter

106. März 2015 | Fassung gemäss Beschluss der 62. ordentlichen JCA Generalversammlung
205. März 2021 | Fassung gemäss Beschluss der 68. ordentlichen JCA Generalversammlung